Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. PRÄAMBEL:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Vertrages, insbesondere des Vertrages von Grabner Estriche GmbH vor. Dabei stellt die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ Ausgabe 1.3.2011 die vertragliche Basis dar.
2. VEREINBARUNG DER ÖNORM B 2110:
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2011, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.
3. VERGÜTUNG:
Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Angebot als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
3.1 Preisart (Zu 6.3 der ÖNORM B 2110)
3.1.1 Einheitspreisvertrag
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem tatsächlich verbrauchtem Material bzw. des tatsächlichen Aufwandes. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor. Lieferscheine können schriftlich per Post oder Email angefordert werden.
3.1.2 Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Angebot, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.
3.1.3 Regieleistungen
3.1.3.1 Arbeitskräfte
Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes.
3.1.3.2 Geräte
Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/100 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Abnutzung (z.B. Diamantsegmente bei Schleifscheiben), Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.
3.1.3.3 Stoffe, Fremdleistungen
Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.
3.2 Preisveränderungen (Preisgleitung) (Zu 6.3.1 der ÖNORM B 2110)
Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht im Angebot keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen Hochbauarbeiten, welche unser Gewerbe zulässt, mit 60% / 40% bei Umbauarbeiten und Sanierungen mit 80% / 20% festgelegt.
3.3 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen (Zu 7 der ÖNORM B 2110)
3.3.1 Angeordnete Leistungen
Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot. Dieses muss vom AG mind. 7 Werktage vor Ausführungsbeginn schriftlich angefordert werden. Als Vorlaufzeit für angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen nimmt der AN 7 Werktage vor Ausführungsbeginn in Anspruch.
3.3.2 Überschreitung des vereinbarten Entgelts
Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170 a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen i.S.v. Pkt. 3.3.1 anzuwenden.
3.3.3 Notwendige Zusatzleistungen
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.
3.4. Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)
3.4.1 Abrechnung
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.
3.4.2 Zahlungsfrist
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Die Prüffrist für Rechnungen ist in diesem Zeitraum inkludiert. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 7 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen. Ist die Rechnung mangelhaft, sodass sie der AG verbessern kann (z.B. Angabe von Leistungszeitraum, Fehler bei der Abrechnung von einzelnen Positionen…) ist vom AG das vereinbarte Zahlungsziel einzuhalten.
3.4.3 Skonto
Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist, aber nicht länger als 7 Tage, unter Angabe der konkreten Gründe schriftlich bekannt zu geben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht (z.B. durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN).
3.4.4 Mangelhafte Rechnungslegung
Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 7 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.
3.4.5 Verzugszinsen
Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.
4. AUSFÜHRUNGS- UNTERLAGEN
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der ÖNORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.
5. DOKUMENTATION (Zu 6.2.7 der ÖNORM B 2110)
Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung. Für die Gültigkeit der Dokumentation, muss diese nicht unterfertigt werden.
6. ANSCHLÜSSE (Zu 6.2.8.1 der ÖNORM B 2110)
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung.
Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.
7. MÜLL UND SCHUTT
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so wird anfallender Müll von Materialverpackungen in Säcken abgepackt, sodass der AG diese nur noch zur Entsorgen hat. Die Entsorgung des Mülls kann auch vom AN gegen eine Aufwandsentschädigung (Entsorgungskosten, Abtransport etc.) übernommen werden. Übriggebliebener Sand, Schotter, Kies oder anfallender Schutt von Estrich-/Betonresten kann ebenfalls vom AN gegen Aufwandsentschädigung von der Baustelle entfernt werden. Sollte die Entfernung des Mülls und der Übriggebliebenen Materialreste vom AN entsorgt werden müssen, so ist dies vom AG mind. 7 Werktage vor Auftragsbeginn schriftlich mitzuteilen.
8. GEWÄHRLEISTUNG (Zu 12.2 der ÖNORM B 2110)
Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei
Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.
9. VEREINBARUNG DER LEISTUNGSSICHERUNG IM INSOLVENZFALL EINES VERTRAGSPARTNERS (Zu 8.7 der ÖNORM B 2110)
Der AG kann vom AN nur dann eine Sicherheit gem. 8.7.1 der ÖNORM B 2110 verlangen, wenn der AG mit Zahlungen in Vorleistung tritt (z.B. mit einer Anzahlung). Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit gem. ÖNORM B 2110 nicht nach, so kann der andere Vertragspartner, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche, bei Nichteinbringung vom Vertrag zurücktreten.
10. BINDUNG AN DAS ANGEBOT
Legt der AN unter Zugrundelegung der AGB ein Angebot, und dieses wurde noch „nicht“ von allen betroffenen Parteien rechtsgültig unterfertigt, so kann der AN jederzeit vom Auftrag ohne Angaben von Gründen zurücktreten.
11. AUSFÜHRUNG UND PLANUNG
Wir weisen darauf hin, dass wir ein Ausführendes Unternehmen und „kein“ planendes Unternehmen sind.
D.h.: Wir sind gerne bereit unsere Erfahrungen miteinzubringen, jedoch muss jede Empfehlung, jeder Tipp u. Hinweis oder dergleichen von einer dafür qualifizierten Person (Baumeister, Techniker, Statiker usw.) bestätigt werden. Sollten wir dem AG, oder Kunden beraten, gehen wir davon aus, dass diese Entscheidung und deren Folgen von einer qualifizierten Person geprüft und freigegeben wurden und muss von uns nicht überprüft werden. Sobald es zum Auftrag (mündlich oder schriftlich) kommt, ist dies für uns die Freigabe für unsere Beratung oder der Angebotenen Leistung dass diese für das angebotene Projekt Norm-, Funktions- und Fachgerecht ist. Dies schließt auch Ausführungen des Mitbewerbers oder Konkurrenten auf Basis unserer Beratung ein!
Eine Überprüfung kann auf Wunsch gerne auch von uns von einer qualifizierten Person schriftlich und gegen Aufpreis angefordert werden!
12. Hinweispflichterfüllung
Der Hinweisverpflichtung nachkommend, werden folgende Punkte angeführt die zur Erreichung einer normgemäßen Estrichherstellung wendig sind und in der Obsorge des Bauherrn und Auftraggebers liegen:
- Der Untergrund zur Verlegung des Estrichs muss gereinigt übergeben werden
- Verlegte Haustechnikleitungen dürfen nicht höher liegen, als der geplante Höhenniveauausgleich der Beschüttung
- Randstreifen laut Ö-NORM
- Verlegung einer Dampfbremse
- Schließen von Öffnungen (Türen, Fenster etc.) zur Vermeidung von Zugluft – Rissgefahr und Randaufschüsselungen
- Fußbodenheizungen müssen gefüllt bleiben – siehe ÖNORM B2242
- Schutzzeit: die Begehbarkeit des Estrichs kann je nach Estrichstärke mit 4 – 6 Tagen nach Herstellung angenommen werden – eine Belastbarkeit (geringgewichtige Baumaterialien, aufstellen und begehen von Leitern und Gerüsten) nach 18 Tagen – siehe ÖNORM B3732
- Ausheizvorgang für Fußbodenheizungen nach einer Aushärtungszeit von mindestens 3 Wochen für zementgebundene Estriche, bei anderen Estricharten gemäß Richtlinien. Der Ausheizvorgang ist mit bereits elektronisch regelbarer Heizung durchzuführen, um eine Überheizung – Rissegefahr – zu vermeiden (Heizprotokoll führen). Ein Koordinationsgespräch ist vom Installateur einzuberufen – siehe ÖNORM B2242
- Die Richtigkeit des bauseits durchgehend hergestellten Waagrisses ist zu prüfen
Generell kommen bei allen Bauausführungen die ÖNORM B2232, ÖNORM B3732 und die ÖNORM 2242 zur Anwendung!